GERICOM empfiehlt Windows VistaTM Home Premium
Sprachwahl: Deutsch | English
Länderwahl: Deutschland | Österreich

I. Allgemeines

 

Alle Lieferungen und Leistungen von GERICOM erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn dies von GERICOM ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluß bestätigt wird. GERICOM ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. GERICOM erklärt ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf der Verpackung etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.

 

II. Angebot und Abschluß

 

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der GERICOM oder durch Auslieferung der Ware/Erbringung der Leistung zustande. Soweit GERICOM von Dritten bezogene Waren anbietet, kann GERICOM vom Vertrag zurücktreten falls die Selbstbelieferung unverschuldet unterbleibt. Die in Preislisten, Katalogen, Werbemedien, etc angeführten Informationen über Leistungen der GERICOM stellen keine Angebote dar. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von GERICOM gleich welcher Art, auch im Zusammenhang mit der Abwicklung von Reklamationen, sind unwirksam, sofern sie nicht von GERICOM vor Vertragsabschluß schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Mitarbeiter von GERICOM sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine abzugeben. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt.

 

III. Preise

 

Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzügl Ust in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Angebote basieren auf aktuellen US-Dollarkursen, sodaß GERICOM berechtigt ist, Kursanstiege weiterzuverrechnen. Diese Preisänderungsvorbehalte gelten nicht für Verbrauchergeschäfte. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen, Kosten für Verpackung, Versand, Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur-, Installationsarbeiten und Einschulungen werden die jeweils gültigen Regiestundensätze von GERICOM verrechnet. Bei einem Warenwert unter EUR 145,00 excl. Ust berechnet GERICOM einen Mindestmengenzuschlag von EUR 15,00 zuzügl Ust.

 

IV. Ausführung von Lieferungen und Leistungen

 

Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Dies gilt auch für Fristen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiefällen und sonstigen Leistungen. GERICOM behält sich in jedem Fall eine Lieferfrist von 30 Tagen beginnend mit der Auftragsbestätigung vor. Von GERICOM nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen sind, soweit dem Vertragspartner zumutbar, zulässig. Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Einflußbereiches der GERICOM, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten berechtigen GERICOM unter Ausschluß von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich GERICOM in Verzug befindet. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Dies gilt auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart wird. Frachtkosten werden nicht vorgelegt. Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Vertragspartners. Mit der Absendung oder Abholung durch den Transporteur, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartnern oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Vertragspartnern über. Unabhängig vom Lieferort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Linz vereinbart. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. GERICOM haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren. Sollten GERICOM durch die Versendung, den Transport oder den Export der Waren irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Vertragspartner GERICOM schad- und klaglos.

 

V. Gewährleistung, Haftung und Händlerregreß

 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übernommenen Waren unverzüglich entsprechend zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluß von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich geltend zu machen. Transportschäden, wie etwa die mechanische Beschädigung der gelieferten Ware, sowie Fehlmengen sind GERICOM vom Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bei sonstigem Verlust jedweder Ansprüche mitzuteilen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

Gewährleistungsfristen

Bei Verträgen mit Gewerbetreibenden gilt folgendes:

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neugeräten 12 Monate, bei gebrauchten Gegenständen sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche weder verlängert noch unterbrochen; hierzu bedarf es der gerichtlicher Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches oder eines schriftlichen Anerkenntnisses des Mangels durch GERICOM. Mängelbeseitigungsversuche stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht zur Verlängerung der Frist. Dasselbe gilt für Mängelbeseitigungen, die im Kulanzweg, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Bei Teillieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils.

Vorstehende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

Reklamationsmodus; Rücksendungen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen ausschließlich unter Einhaltung des im folgenden angeführten Reklamations-Modus geltend zu machen: Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist in der Serviceabteilung von GERICOM bzw. bei dem von GERICOM – etwa in einer dem Gerät beiliegenden Service- und Reparaturkarte –bekanntgegebenem Servicepartner unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, technischen Daten sowie der Fehler schriftlich eine Reklamationsnummer anzufordern, und ist die reklamierte Ware anschließend unter deutlich sichtbarer Anbringung der Reklamationsnummer auf dem Paket bei GERICOM/dem Servicepartner abzugeben, frei Haus an GERICOM/den Servicepartner einzusenden oder bei Vereinbarung eines Pick-Up-Service zur Abholung bereitzuhalten. Reklamationsrücksendungen, bei denen dieser Modus nicht eingehalten wird, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 zuzügl. USt verrechnet. Stellt sich heraus, daß keine Mängel bestehen oder daß die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 35,00 zuzügl USt verrechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Vorgenannte Abwicklungsvorschriften gelten für sämtliche Rücksendungen an GERICOM oder an von GERICOM beauftragten Drittfirmen, gleich aus welchem Grund die Rücksendung erfolgt. Der Kunde hat vor Einsenden des Gerätes eine Sicherungskopie des Datenbestandes anzufertigen.

 

Umfang der Gewährleistung

Bei gerechtfertigter Mängelrüge wird GERICOM in erster Linie den Mangel beseitigen, gegebenenfalls Ersatz liefern. Erfolgt eine Reklamation später als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum bemißt sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung nach dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile. Nur wenn eine Mängelbehebung zu Unrecht trotz angemessener Fristsetzung schriftlich abgelehnt wird, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbeseitigung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. Der Beweis, dass der behauptete Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt dem Vertragspartner. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei einem nach dem zwölften (12) Monat der Gewährleistungsfrist gerügten Mangel um die übliche Abnützung handelt, die vom Vertragspartner zu verantworten ist, und keine Gewährleistungsansprüche begründet.

All diese Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

Gewährleistung für Verschleißteile und bei Zweckentfremdung

Es wird darauf hingewiesen, daß für Produkte, etwa Verschleißteile, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der oben genannten bzw. der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, Gewährleistungsansprüche nicht innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist anerkannt werden können. Bei Akkus etwa geht die Leistungsfähigkeit bei gewöhnlicher Inanspruchnahme nach sechs (6) Monaten zurück, weshalb Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Akkus, insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit, grundsätzlich nur innerhalb von sechs (6) Monaten ab Übergabe anerkannt werden. Aus denselben Gründen können Gewährleistungsansprüche, welche die Bildqualität von LCD- Displays betreffen, nach zwölf (12) Monaten ab Übergabe grds nicht mehr anerkannt werden.

 

Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Produkte, die

1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte bzw. Reparatur- und Servicekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität GERICOM nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat,

2) durch Veränderung des Produkts,

3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von GERICOM oder von GERICOM benannter Servicepartner,

4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an GERICOM oder einen Servicepartner von GERICOM, oder

5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden.

 

Abtretung, Nutzungsvorteile

Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und dergleichen ist unzulässig. Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder bei Rücktritt von Vertrag hat der Vertragspartner GERICOM ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung zu erbringen.

 

Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung einer sonstigen Leistung von GERICOM, etwa im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantiereparaturen entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere jede Haftung für Datenverlust und entgangenen Gewinn des Vertragspartners. Die eben genannten Haftungsausschlüsse bzw. – Beschränkungen gelten auch für den Regressanspruch des Vertragspartners nach Erfüllung einer Gewährleistungspflicht gegenüber einem Verbraucher.

Obige Haftungsbegrenzungen gelten nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben , für Körperschäden, und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt.VIII).

 

Gewährleistung bei Händlern

Veräußert der Vertragspartner die von GERICOM erworbene Ware an einen Endabnehmer weiter, kann GERICOM vorsehen – etwa in einer dem Gerät beiliegenden Service- und Reparaturkarte – dass etwaige vom Endabnehmer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche von GERICOM oder einem Servicepartner von GERICOM namens und im Auftrag des Vertragspartners als dessen Erfüllungsgehilfe direkt mit dem Endabnehmer abgewickelt werden. Ein direkter Anspruch gegen GERICOM entsteht dem Endabnehmer hierdurch nicht.

 

Bei etwaigen von GERICOM abgegebenen eigenständigen Garantiezusagen an den Endabnehmer, etwa in einer dem Produkt beiliegenden Garantiekarte, handelt es sich um eine sog. eingeschränkte Produktgarantie, die unabhängig von den in diesem Punkt und den in den einzelnen Ländern gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüchen des Käufers besteht – beachte dazu die Bestimmungen im folgenden Pkt. VI.

 

VI. Eingeschränkte Produktgarantie

 

Sofern GERICOM für bestimmte Waren in einer dem Produkt beiliegenden Garantiekarte unter bestimmten Voraussetzungen für einen festgelegten Garantiezeitraum die Freiheit von Material- oder Verarbeitungsfehlern garantiert, handelt es sich um eine eingeschränkte Produktgarantie, welche dem Käufer die in der Garantieerklärung festgehaltenen Rechte einräumt, welche aber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern/Konsumenten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Produkt gekauft wurde, nicht einschränkt. Die Garantieleistung kann nur in jenem Staat geltend gemacht werden, in welchem das Produkt zuerst an einen Endabnehmer verkauft wurde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche von GERICOM im Rahmen einer eingeschränkten Produktgarantie eingeräumte Garantieansprüche ausschließlich unter den in der Garantiekarte sowie im folgenden angeführten Einschränkungen und Ausschlüssen bestehen:

 

a)Keine Garantieansprüche bestehen für Produkte, die

1) durch zweckentfremdete Verwendung, Nichtbeachtung von Benutzerhinweisen in der zusammen mit dem Produkt gelieferten Benutzeranleitung und/oder Garantiekarte, oder durch sonstige missbräuchliche Nutzung des Produkts, etwa den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen, deren Kompatibilität GERICOM nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat

2) durch Veränderung des Produkts,

3) durch Reparaturversuche Dritter, d.h. nicht von GERICOM oder von GERICOM benannter Servicepartner,

4) durch unsachgemäßen Transport oder unsachgemäße Verpackung bei Rücksendung des Produkts an GERICOM oder einen Servicepartner von GERICOM, oder

5) durch unsachgemäße Installation von Produkten von Drittanbietern (zB Speichermodulen) beschädigt oder funktionsunfähig wurden, sowie für Produkte, die GERICOM von Vorlieferanten bezogen hat, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Garantieansprüche ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens unmittelbar bevorstand. Bei Akkus beträgt die Grantiefrist grundsätzlich (6) Monate, bei LCD-Displays zwölf (12) Monate ab Übergabe.

 

b)Garantieleistungen können ausschließlich entsprechend dem jeweils in der Garantiekarte festgelegten Modus – Bring-In-Service; Send-In-Service; Pick-Up-Service, etc. – in Anspruch genommen werden. Zur Geltendmachung von Garantieansprüchen ist in der Serviceabteilung von GERICOM bzw. bei dem von GERICOM in der Garantiekarte angeführten Servicepartner unter Angabe von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, technischen Daten sowie der aufgetretenen Fehler schriftlich eine Reklamationsnummer (RMA; Return Materials Authorization) anzufordern, und ist die reklamierte Ware anschließend unter deutlich sichtbarer Anbringung der bekanntgegebenen Reklamationsnummer auf dem Paket je nach vereinbartem Reklamationsmodus bei GERICOM/dem Servicepartner abzugeben, frei Haus an GERICOM/den Servicepartner einzusenden oder zur Abholung bereitzuhalten. Im Fall der Einsendung eines reklamierten Produkts (Send-In-Service) trägt die Kosten für den Versand an GERICOM/den Servicepartner sowie das Risiko eines etwaigen Verlustes oder einer Verzögerung beim Versand der Garantieberechtigte, weshalb der Abschluß einer entsprechenden Transportversicherung empfohlen wird. Reklamierte Waren, bei denen der vereinbarte Modus nicht eingehalten wurde, werden unbearbeitet retourniert und wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 zuzügl. USt verrechnet. Stellt sich heraus, daß das reklamierte Produkt keine Mängel aufweist oder daß die Fehlerangaben unrichtig waren, wird eine Mindestbearbeitungspauschale von EUR 35,00 zuzügl. Ust verrechnet.

 

c)Erfolgt im Rahmen der eingeschränkten Produktgarantie innerhalb der vereinbarten Grantiefrist eine gerechtfertigte Mängelrüge wird GERICOM/der Servicepartner nach eigenem Ermessen die reklamierten Fehler beheben, die defekten Teile austauschen, oder eine Gutschrift über den Kaufpreis ausstellen – zur Höhe einer etwaig ausgestellten Gutschrift siehe oben beim Pkt. Gewährleistung. Die Garantiefrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Die Geltendmachung weitere Ansprüche durch den Käufer/Verbraucher, insbesondere Ansprüche aufgrund etwaiger im Rahmen der Garantieabwicklung aufgetretener Begleit- und Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche sind mit dem einfachen Nettowarenwert und mit einem maximalen Betrag von insgesamt EUR 5.000,00 begrenzt. Eine Haftung für Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, Verlust von Daten oder Programmen und entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen. Obige Haftungsbegrenzung gilt nicht soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben , für Körperschäden, und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (siehe Pkt.VIII).

 

VII. Einbau- und sonstige technische Vorschriften

 

Bei Verwendung der gelieferten oder reparierten Waren sind die Einbau-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise genau zu beachten. GERICOM übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau oder dergleichen, entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für die Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Weiters beschränkt sich die Haftung von GERICOM bei Verletzung eventueller Warn- und Aufklärungspflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

VIII. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

 

Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 PHG). Für den Fall, daß der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 PHG an diesen zu überbinden. Für den Fall, daß eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner, GERICOM schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet dieser GERICOM gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regreß.

 

IX. Eigentumsvorbehalt; Zurückbehaltungsrecht

 

Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangen Geschäften) im Eigentum von GERICOM. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an einen Dritten unzulässig, soweit dies nicht im regelmäßigen Geschäftsgang erfolgt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch die Kosten von gerichtlichen Schritten, zu ersetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Sachen der GERICOM pfleglich zu behandeln. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Vertragspartner eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Veräußert der Vertragspartner den Liefergegenstand trotzdem, tritt er bereits jetzt alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer bis zur Höhe der Forderungen der GERICOM sicherungshalber ab und nimmt diese ihrerseits diese Abtretung hiermit an.

 

Kommt der Vertragspartner seinen wie immer gearteten Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. GERICOM ist für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der verkauften oder reparierten Waren unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme dieser Sachen steht es im Ermessen von GERICOM, entweder die Sachen zu veräußern und den erzielten Erlös unter Abzug der Verkaufskosten dem Vertragspartner auf seine Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Vertragspartner für die Zeit seines Besitzes der gelieferten oder reparierten Waren ein angemessenes Entgelt.

Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt entstandenen Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt, ist GERICOM auf Verlangen des Vertragspartners nach Wahl von GERICOM zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

 

Zur Sicherung der Forderungen der GERICOM und zwar auch zur Sicherung für Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften steht der GERICOM das Recht zu, die zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen, einschließlich der Forderungen aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft, zurückzubehalten. Jedenfalls ist die GERICOM nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen auszuführen, solange der Vertragspartner die offenen Forderungen nicht beglichen hat.

 

X. Zahlungsbedingungen

 

Die Rechnung ist fällig nach Erhalt ohne Skonto oder sonstigen Abzüge. GERICOM ist berechtigt, Waren nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuliefern. Für den Fall des Verzuges von Nichtverbrauchern werden Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat vereinbart. Der Vertragspartner hat sämtliche dadurch entstandene Kosten, so etwa außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende AGB des Vertragspartners sind unwirksam. Tritt nach Abschluß des Vertrages eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit dieses zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Wir sind auch berechtigt, bereits geleistete Zahlungen auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso-, und Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Jedenfalls werden geleistete Zahlungen grundsätzlich auf unsere ältesten Forderungen angerechnet, auch wenn der Zahlungsgrund ausdrücklich anders lautet. Diesbezügliche anderslautende Vermerke auf Zahlungsbelegen oder anderen Schriftstücken des Vertragspartners sind unwirksam. Mitarbeiter von GERICOM sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn es wird ausdrücklich und schriftlich Anderslautendes vereinbart. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen - welcher Art auch immer- aufzurechnen, sofern diese nicht von GERICOM ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an GERICOM zurückzusenden, ansonsten ist der Vertragspartner verpflichtet, allfällig vorgeschriebene Abgaben zu bezahlen. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

 

XI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges

 

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die Vertragteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen am nächsten kommenden Bestimmung zu schließen. Als Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten vereinbaren die Vertragsteile die sachlich zuständigen Gerichte in Linz, wobei GERICOM jedoch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.